Bundesgesetze

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG)

AStGBundesgesetzFassung seit 14. August 2015RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009242 · BGBl. I Nr. 105/2015 · 22/03 Außerstreitverfahren · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 AStG?

  • Kernaussage§ 10 AStG behandelt "Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln

§ 10. (1) Der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn

(3) Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.

(4) Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters hat die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.

(5) Sofern der Schlichter ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Tätigkeitsbericht
Nächster Paragraph§ 11 Kollegialorgane

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 AStG in einfachen Worten?

§ 10 AStG behandelt "Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. August 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juni 2018
Fassung seit
14. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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