Art. 24
Art. 24 Artikel XXIV
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 24 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden?
- KernaussageArt. 24 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden behandelt "Artikel XXIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu Art. 10 § 1, BGBl. Nr. 762/1996)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 24 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden in einfachen Worten?
Art. 24 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden behandelt "Artikel XXIV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Oktober 2014
- Fassung seit
- 29. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
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Verweise
Rückverweise
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