Bundesgesetze

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

BundesgesetzFassung seit 31. Dezember 1996RIS-Stand 24. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 10003447 · BGBl. Nr. 762/1996 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel XI

Fassung: 31. Dezember 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden?

  • KernaussageArt. 11 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden behandelt "Artikel XI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XI

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(3) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(4) Mit der Vollziehung des Artikels X sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 2 Kostenersatz
Nächster ParagraphArt. 24 Artikel XXIV

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden in einfachen Worten?

Art. 11 Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden behandelt "Artikel XI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2025
Fassung seit
31. Dezember 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

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