§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 AgrVG 1950?
- Kernaussage§ 1 AgrVG 1950 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AgrVG 1950 in einfachen Worten?
§ 1 AgrVG 1950 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:36
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 57/2002 (NR: GP XXI AB 992 S. 94. BR: AB 6582 S. 685.)
- BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
- BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)2
- Landesverwaltungsgericht Tirol1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.