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Agrarverfahrensgesetz

Agrarverfahrensgesetz – AgrVG. 1950.

AgrVG 1950BundesgesetzFassung seit 1. September 1950RIS-Stand 16. Januar 2015

RIS-Gesetzesnummer 10005224 · BGBl. Nr. 173/1950 · 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Vollziehung.

Fassung: 1. September 1950 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 AgrVG 1950?

  • Kernaussage§ 18 AgrVG 1950 behandelt "Vollziehung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Übergang.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 AgrVG 1950 in einfachen Worten?

§ 18 AgrVG 1950 behandelt "Vollziehung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1950 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2015
Fassung seit
1. September 1950
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 57/2002 (NR: GP XXI AB 992 S. 94. BR: AB 6582 S. 685.)
  • BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
  • BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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