Bundesgesetze

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 10. Juli 1957, womit weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. August 1957RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000287 · BGBl. Nr. 176/1957 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. August 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. August 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 148/1958 (NR: GP VIII RV 466 AB 507 S. 63. BR: S. 137.)

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Verweise

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