Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?
- KernaussageArt. 4 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 4 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2025
- Fassung seit
- 20. Juli 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 148/1958 (NR: GP VIII RV 466 AB 507 S. 63. BR: S. 137.)
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Verweise
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