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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Artikel I.
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
Artikel I.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Vermögenswerte, die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden sind.
(2) Derartige Erwerbungen stellen nur dann eine Entziehung im Sinne der Rückstellungsgesetze dar, wenn im Einzelfall die damals geltenden Gesetze mißbräuchlich angewendet worden sind oder der Eigentümer lediglich auf Grund politischer Verfolgung zur Veräußerung genötigt worden ist.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
§ 4a
§ 4a
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
§ 5
§ 5 Artikel II.
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
Artikel II.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 5 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 werden für die Gesetzgebung der Länder die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:
§ 5. Gegenstand der Regelung ist das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die gemäß § 3 Abs. 1 im Wege eines solchen Verfahrens zu veräußernden Grundstücke.
§ 6
§ 6
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
§ 9
§ 9 Artikel III.
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
Artikel III.
§ 9. (1) Die erforderlichen Landesausführungsgesetze zum Artikel II dieses Bundesgesetzes sind binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 15 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz).
(2) Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.
§ 10
§ 10
Fassung: 1. August 1957 bis laufend
Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
Artikel IV.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.