Bundesgesetze

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und Artikel I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abgeändert wird (10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1962RIS-Stand 17. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10000376 · BGBl. Nr. 6/1962 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10

Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 10 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 3 Artikel III.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 10 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. Januar 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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