Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?
- KernaussageArt. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1962
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:24
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