Bundesgesetze

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem das 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und Artikel I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abgeändert wird (10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1962RIS-Stand 17. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10000376 · BGBl. Nr. 6/1962 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV.

Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • KernaussageArt. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 Artikel III.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

Art. 4 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. Januar 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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