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Zum Verhalten eines Fußgängers auf einem Weg, der von Fußgängern und Radfahrer benützt werden kann

Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Fußgänger auf einer für Fußgänger bestimmten Verkehrsfläche, die auch von Radfahrern benutzt werden darf, rechts gehen muss bzw sich nur auf der rechten Hälfte des Weges bewegen darf.

Auf einem in einem Erholungsgebiet liegenden Weg ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrradfahrer und die damals 11‑jährige Beklagte als Fußgängerin beteiligt waren. Der nicht als Geh- und Radweg iSd StVO gekennzeichnete Privatweg ist nach der (durch eine Beschilderung erkennbaren) Widmung des Eigentümers dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten.

Die Beklagte ging mit ihrer Schwester und einem an der Leine (rechts von ihnen) geführten Hund auf diesem ebenen und gerade verlaufenden Weg, wobei die rechte Hälfte des Wegs dadurch zur Gänze ausgefüllt war. Die Beklagte bewegte sich dann links und überschritt die Mitte des Wegs. Der Kläger und seine vor ihm fahrende Gattin näherten sich mit ihren Rädern den Kindern von hinten und beabsichtigten, sich an ihnen links vorbeizubewegen.

Weder der Kläger noch seine Gattin machten sich gegenüber den Kindern bemerkbar, etwa durch Klingeln oder Zurufe. Unmittelbar vor dem Passieren der Räder bewegte sich die Beklagte unvermittelt nach links. Die Gattin des Klägers reagierte prompt, bremste und lenkte ihr Fahrrad nach links aus. Wegen seines zu geringen Tiefenabstands prallte der Kläger mit seinem Fahrrad gegen das Hinterrad seiner Gattin, kam dabei zu Sturz und verletzte sich.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der vom Radfahrer erhobenen Schadenersatzklage durch die Vorinstanzen.

Der Senat hielt fest, dass sich der Unfall nicht auf einer Fahrbahn iSd § 2 Absatz 2 Ziffer 2 StVO ereignet hat. Der Beklagten kann kein Verstoß gegen die (das Verhalten von Fußgängern regelnde) Bestimmung des § 76 StVO vorgeworfen werden.

Das Verhalten der Beklagten kann auch mit Blick auf die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Wohl gibt es eine allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden. Aus dieser Pflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden, werden Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. Daraus ist für den Kläger im Anlassfall nichts zu gewinnen.

Nach der Rechtsprechung hat ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, die Kontaktaufnahme mit diesem durch die Abgabe eines Warnzeichens nach § 22 StVO herzustellen. Mit Blick auf den in § 3 StVO normierten Vertrauensgrundsatz hat die Beklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts im konkreten Anlassfall mangels Warnzeichens (und sonstiger Erkennbarkeit des von hinten herannahenden Fahrrades) darauf vertrauen dürfen, dass kein Radfahrer naht und durch ihren Schritt nach links gefährdet werden könnte.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

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