Zivilehe

Die Zivilehe ist die in den meisten Ländern als Rechtsinstitut des Zivilrechts ausgestaltete Form der Ehe. Sie ist Gegenstand des Eherechts.

„Zivil“ bezeichnet in diesem Zusammenhang die Abgrenzung der staatlich geregelten Ehe von der religiösen, durch Glaubensgemeinschaften vermittelten Ehe (z. B. der kirchlichen Trauung oder der islamischen Ehe). Die Voraussetzungen dafür, die Zivilehe eingehen zu können, und ihre Rechtswirkungen im Einzelnen unterscheiden sich je nach Rechtsordnung. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seit Beginn des 21. Jahrhunderts in vielen westlichen Ländern die Zivilehe offen.

In Österreich (genauer Cisleithanien) wurde die Zivilehe mit den Maigesetzen 1868 als „Notzivilehe“ eingeführt, wenn ein konfessionelles, aber kein staatliches Ehehindernis bestand. Sie wurde dann erweitert, bis nach dem Anschluss 1938 die obligatorische Zivilehe eingeführt wurde (§ 15 EheG). Die wurde nach Kriegsende beibehalten.

Quellen

  • https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilehe#%C3%96sterreich, zuletzt aufgerufen am 13.11.2019

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

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