- Ziele der Union Art. 3 EUV, darunter Abs. 3 – „Die Union errichtet einen Binnenmarkt“, und Abs. 4 erklärt die „Wirtschafts- und Währungsunion“ WWU beschlossen 1992 unter Aufsicht der EZB Euro seit 2002
- Dies ist jedoch keine rechtlich gewährleistete WWU, daher in Kriesenzeiten erschwertes einheitlich europäisches operieren. Korrekt: Währungsunion und koordinierte Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten
- Die EZB wird in den ihr übertragenen Gebieten rechtsetzend tätig Art. 130 & 132 AEUV muss aber die Inflation gering halten, ist sonst weisungsfrei u unabhängig.
- Koordinierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitik obliegt dem Europäischen
Rat und Ministerrat Die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten sind aber mangelhaft.