Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich jeder einzelne Datensatz in das Verarbeitungsverzeichnis eingetragen wird. Dieses soll keine Datenbank mit allen im Unternehmen vorhandenen Daten darstellen, sondern der Datenschutzbehörde einen Überblick über die im Unternehmen vorhandenen Datenverarbeitungen bieten.
Aus diesem Grund enthält das Verfahrensverzeichnis auch nur die Kategorien der personenbezogenen Daten (nicht „Max Mustermann, 01.01.1980,…“, sondern „Name, Geburtsdatum,…“).
Es ist nicht notwendig, dass der genaue Ort der Datenspeicherung angeführt wird.