Das Weltraumgesetz ist das österreichische Bundesgesetz für die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und für die Einrichtung eines Weltraumregisters. Es regelt vor allem, wann eine Weltraumaktivität erlaubt ist, welche Pflichten der Betreiber hat, wie Weltraumgegenstände registriert werden und unter welchen Voraussetzungen der Bund Rückgriff nehmen kann, wenn Österreich aufgrund internationaler Verpflichtungen für Schäden einstehen muss.
Wofür gilt das Weltraumgesetz?
Das Gesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die auf österreichischem Staatsgebiet stattfinden, auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen durchgeführt werden oder von einem Betreiber ausgehen, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist. Für privatrechtliche Ansprüche gilt es nur, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht anzuwenden ist.
Als Weltraumaktivität nennt das Gesetz insbesondere den Start, den Betrieb oder die Kontrolle eines Weltraumgegenstandes sowie den Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen. Ein Weltraumgegenstand ist ein Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile. Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die solche Aktivitäten durchführt oder durchführen lässt.
Genehmigungspflicht
Weltraumaktivitäten dürfen nicht einfach aufgenommen werden. Sie brauchen eine Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Andere erforderliche Bewilligungen nach sonstigen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht ersetzt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere:
- Der Betreiber muss zuverlässig, leistungsfähig und fachlich geeignet sein.
- Die Tätigkeit darf keine unmittelbare Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit sowie Gesundheit darstellen.
- Sie darf weder der nationalen Sicherheit noch den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den außenpolitischen Interessen Österreichs widersprechen.
- Es müssen Vorkehrungen gegen Weltraummüll getroffen werden.
- Die Aktivität darf keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorrufen.
- Die Vorgaben zu Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion müssen eingehalten werden.
- Es muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.
- Der Betreiber muss auch für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität vorsorgen.
Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, die die Prüfung dieser Voraussetzungen ermöglichen. Die Behörde kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
Versicherung und Haftung
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Haftpflichtversicherung. Der Betreiber muss zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschäden grundsätzlich eine Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 60 Millionen Euro pro Versicherungsfall abschließen. Die Nachhaftung darf dabei weder ausgeschlossen noch zeitlich begrenzt sein.
In bestimmten Fällen kann die Behörde eine niedrigere Versicherungssumme festsetzen oder ganz von der Versicherungspflicht befreien. Das kommt nach dem Gesetz in Betracht, wenn an der Weltraumaktivität ein öffentliches Interesse besteht, das Risiko entsprechend gering ist und der Betreiber finanziell ausreichend leistungsfähig ist. Als im öffentlichen Interesse nennt das Gesetz insbesondere Aktivitäten für Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung. Ist der Bund selbst Betreiber, besteht keine Versicherungspflicht.
Wenn die Republik Österreich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen einem Geschädigten einen durch eine Weltraumaktivität verursachten Schaden ersetzt, hat der Bund nach dem Weltraumgesetz ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber. Für bestimmte Schäden auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen ist dieser Rückersatz grundsätzlich auf das versicherte Risiko, mindestens aber auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme begrenzt. Diese Beschränkung gilt aber nicht in jedem Fall, etwa wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder gegen zentrale Pflichten des Gesetzes verstoßen wurde.
Pflichten während und nach der Weltraumaktivität
Der Betreiber muss dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll treffen. Das betrifft ausdrücklich auch die Vermeidung von Missionsrückständen.
Ändert sich bei einer genehmigten Aktivität etwas Wesentliches, muss der Betreiber dies unverzüglich anzeigen. Das gilt auch dann, wenn sich die Durchführung verzögert, unmöglich wird oder eine Änderung oder ein Widerruf der Genehmigung notwendig werden kann. Ebenso ist das geplante oder unmittelbar bevorstehende Ende der Aktivität zu melden. Die Behörde kann Anordnungen für eine sichere Beendigung erteilen.
Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr vor oder werden Auflagen nicht eingehalten, ist die Genehmigung zu widerrufen; sie kann in solchen Fällen auch abgeändert werden. Ein Wechsel des Betreibers ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
Weltraumregister
Österreich führt ein Register für Weltraumgegenstände. Eingetragen werden jene Weltraumgegenstände, für die Österreich nach dem Registrierungsübereinkommen als Startstaat anzusehen ist. Kommen mehrere Staaten als Startstaat in Betracht, ist entscheidend, was diese Staaten dazu vereinbaren.
In das Register sind insbesondere Angaben zum Startstaat, zur Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, zum Startdatum und Startort, zu den grundlegenden Parametern der Umlaufbahn, zur allgemeinen Funktion sowie zu Hersteller, Eigentümer und Betreiber einzutragen. Bestimmte Registerdaten sind von Österreich an den Generalsekretär der Vereinten Nationen weiterzuleiten.
Ein in das österreichische Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während ihrer Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs.
Zuständigkeit und Aufsicht
Nach dem Gesetz unterliegen Betreiber in Angelegenheiten des Weltraumgesetzes der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Aufsichtsorgane dürfen, soweit das zur Kontrolle erforderlich ist, Betriebsräumlichkeiten und Anlagen betreten, Unterlagen einsehen und Auskünfte verlangen. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit wirken Sicherheitsbehörden mit.
Quellen
- Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz), BGBl. I Nr. 132/2011, RIS.
- Weltraumverordnung, BGBl. II Nr. 36/2015, RIS.
- Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980, RIS.
- Nationales Weltraumrecht / National Space Law, Tagungsband, MANZ, Wien 2008.





