§1168a ABGB: Warnpflicht des Werkunternehmers: Sind die Anweisungen des Unternehmers offenbar unrichtig bzw der Stoff offenbar ungeeignet so ist es die Pflicht des Bestellers zu warnen – bei schuldhafter Unterlassung dessen verliert er seinen Entgeltanspruch er wird schadenersatzpflichtig. Bei schuldhafter Unterlassung der Warnpflicht gegenüber einem Sachkundigen Besteller Schadensteilung geteilte Gewährleistung

Warnpflicht
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- Vergaberecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht