Das Urlaubsausmaß bemisst sich nicht nur nach der Dienstzeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Für die Höhe des Urlaubsausmaßes sind zudem bestimmte, im Urlaubsgesetz angeführte Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Dazu zählen Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis, Dienstzeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis, sofern dieses jeweils mindestens sechs Monate gedauert hat, sowie Schul- und Studienzeiten. Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten erfolgt jedoch grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstausmaß.
Vordienstzeitenanrechnung
EMPFEHLUNG
- Ehe- und Familienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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