Eine Organschaft liegt gem § 2 Abs 2 Z 2 UStG vor, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Das ist der Fall, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse:
- finanziell
- wirtschaftlich und
- organisatorisch
in dessen Unternehmen eingegliedert ist. In diesem Fall wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, mit der Folge, dass Innenumsätze zwischen Mitgliedern der Organschaft – mangels Erfüllung des Unternehmerbegriffs (§ 2 Abs 1 UStG) – nicht steuerbar sind (Grundsatz der Unternehmenseinheit).
Quellen
Doralt, Steuerrecht 2020 Tz 306, 309; Spilker, Crashkurs Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer 220 ff