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Volenti non fit iniuria

Volenti non fit iniuria lateinisch für ”Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht” ist ein rechtlicher Grundsatz, laut dem eine Person, die freiwillig und bewusst derart handelt, dass aus ihrem Handeln ein möglicher Schaden entstehen kann, keine Ansprüche gegenüber anderen Beteiligten geltend machen kann. Damit wird vom mündigen Bürger die Einsicht verlangt, dass seine Taten Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies ist beispielsweise im Sport bei einem Boxer der Fall, der einwilligt einen Kampf zu absolvieren und seinen Gegner daher nicht im Nachhinein für Verletzungen durch einen Schlag belangen kann; dies gilt jedoch nicht, wenn ein nicht regelkonformer Schlag erfolgte.

Anders als der Grundsatz venire contra factum proprium, der nur auf die Haftpflicht anwendbar ist, wird volenti non fit iniuria auch dazu herangezogen, um die Strafbarkeit einer Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung zu verneinen und die Verkehrssicherungspflicht z. B. von Sportanlagen auf atypische Gefahren zu beschränken.

Dieser Grundsatz wurde vom römischen Juristen Ulpian verfasst.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Volenti_non_fit_iniuria 11.12.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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