Das dürfen Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle kontrollieren
Wer mit dem Auto unterwegs ist, kann von der Polizei zu einer Verkehrskontrolle angehalten werden. Das ist nichts Ungewöhnliches. Die Organe der Straßenaufsicht dürfen Fahrzeuglenker zur Lenker- oder Fahrzeugkontrolle anhalten. Der Lenker muss dieser Aufforderung grundsätzlich Folge leisten.
Bei einer normalen Verkehrskontrolle dürfen Polizeibeamte insbesondere überprüfen, ob der Lenker zum Fahren berechtigt ist und ob das Fahrzeug die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dazu gehören zum Beispiel:
- die Lenkberechtigung beziehungsweise der Führerschein,
- der Zulassungsschein,
- das Mitführen von Verbandzeug,
- bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung, also etwa eines Warndreiecks,
- bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Mitführen geeigneter Warnkleidung, also etwa einer Warnweste,
- der Zustand des Fahrzeuges, soweit dies für die Verkehrssicherheit relevant ist,
- und, wenn erforderlich, die Kontrolle, ob eine gültige Vignette oder digitale Streckenmaut vorliegt.
Der Lenker muss bestimmte Dokumente auf Verlangen vorzeigen oder aushändigen. Das gilt etwa für den Führerschein und den Zulassungsschein. Wer einen digitalen Führerschein verwendet, kann bei Fahrten im Bundesgebiet unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreit sein, den physischen Führerschein mitzuführen.
Wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist
Die Polizei darf einen Autofahrer auch am Weiterfahren hindern, wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist oder der Lenker nicht fahren darf. Das kann etwa relevant werden, wenn wichtige Fahrzeugteile offensichtlich mangelhaft sind, wenn die Beleuchtung nicht funktioniert, wenn die Reifen stark abgefahren sind oder wenn der Lenker keine gültige Lenkberechtigung glaubhaft machen kann.
Der Lenker ist außerdem selbst dafür verantwortlich, dass er ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb nimmt, wenn er sich, soweit zumutbar, davon überzeugt hat, dass Fahrzeug, Anhänger und Beladung den Vorschriften entsprechen. Einfach gesagt: Man darf nicht völlig blind losfahren und dann sagen, man habe von offensichtlichen Mängeln nichts bemerkt.
Welche Rechte haben Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle?
Auch bei einer Verkehrskontrolle sind Autofahrer nicht rechtlos. Wichtig ist aber die Unterscheidung zwischen gesetzlichen Pflichten und freiwilligen Angaben.
Was man grundsätzlich tun muss: anhalten, die vorgeschriebenen Dokumente vorzeigen, gesetzlich vorgesehene Kontrollen dulden und Anordnungen befolgen, soweit diese rechtmäßig sind.
Was man nicht tun muss: sich selbst unnötig belasten oder freiwillig mehr erzählen, als notwendig ist. Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren droht, darf ein Beschuldigter nicht gezwungen werden, Fragen zu beantworten. In der Praxis heißt das: Ruhig bleiben, Dokumente vorzeigen, aber bei heiklen Fragen keine vorschnellen Erklärungen abgeben.
Autofahrer dürfen außerdem sachlich nachfragen, warum eine bestimmte Maßnahme gesetzt wird. Wer von einer Amtshandlung betroffen ist, kann grundsätzlich auch die Dienstnummer der einschreitenden Organe verlangen. Diese muss bekanntgegeben werden, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet wird.
Darf die Polizei den Kofferraum durchsuchen?
Eine normale Verkehrskontrolle bedeutet nicht automatisch, dass die Polizei alles durchsuchen darf. Der Kofferraum, Taschen oder sonstige Gegenstände dürfen nicht ohne Weiteres durchsucht werden.
Anders kann es aussehen, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein konkreter Verdacht vorliegt, Gefahr im Verzug angenommen wird oder der Lenker freiwillig zustimmt. Genau hier wird es im Einzelfall oft juristisch. Deshalb sollte man bei einer Kontrolle ruhig bleiben und sachlich fragen, ob eine Maßnahme freiwillig ist oder auf welcher Grundlage sie verlangt wird.
Wichtig: Freiwillig bedeutet wirklich freiwillig. Wer unsicher ist, sollte nicht aggressiv diskutieren, sondern klar und ruhig bleiben. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kann später geprüft werden.
Alkoholtest: Verweigern ist meistens keine gute Idee
Besonders streng ist die Rechtslage beim Alkoholtest. Wer rechtmäßig zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wird, muss sich dieser Untersuchung grundsätzlich unterziehen.
Wird die Atemluftuntersuchung verweigert, kann das sehr schwere Folgen haben. Die Verweigerung wird bei den Rechtsfolgen wie ein schweres Alkoholdelikt behandelt. Es geht also nicht darum, dass tatsächlich ein bestimmter Alkoholwert gemessen wurde, sondern darum, dass die Verweigerung selbst sanktioniert wird.
Bei Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt drohen insbesondere:
- eine Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro,
- ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten,
- eine amtsärztliche Untersuchung,
- eine Nachschulung,
- und eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
Die Kosten für amtsärztliche Untersuchung, Nachschulung und verkehrspsychologische Stellungnahme muss der Betroffene grundsätzlich selbst tragen.
Was sollte man bei einer Verkehrskontrolle konkret tun?
Am sinnvollsten ist ein ruhiger, sachlicher Umgang. Wer laut wird oder die Amtshandlung stört, macht die Situation meistens nur schlimmer. Das bedeutet aber nicht, dass man auf seine Rechte verzichten muss.
Praktisch sinnvoll ist daher:
- anhalten und ruhig bleiben,
- Führerschein beziehungsweise digitalen Nachweis und Zulassungsschein bereithalten,
- gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen dulden,
- bei unklaren Maßnahmen sachlich nach der Grundlage fragen,
- keine unnötigen Angaben zu möglichen Verstößen machen,
- bei Bedarf die Dienstnummer verlangen,
- und nach der Kontrolle rechtlich prüfen lassen, ob eine Strafe oder Maßnahme korrekt war.
Kurz gesagt
Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen einiges überprüfen: Führerschein, Zulassungsschein, Fahrzeugzustand und vorgeschriebene Ausrüstung. Auch ein Alkoholtest kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
Autofahrer haben aber trotzdem Rechte. Sie dürfen sachlich nachfragen, sie müssen sich nicht unnötig selbst belasten und eine normale Verkehrskontrolle ist keine automatische Erlaubnis für eine vollständige Durchsuchung. Beim Alkoholtest sollte man aber besonders vorsichtig sein: Eine Verweigerung kann sehr teuer werden und zum Führerscheinentzug führen.
Quellen
- § 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr
- § 97 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Organe der Straßenaufsicht
- § 14 Führerscheingesetz (FSG), Mitführen des Führerscheins
- § 15a Führerscheingesetz (FSG), digitaler Führerschein
- § 38 Führerscheingesetz (FSG), Zwangsmaßnahmen
- § 102 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
- § 33 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Vernehmung des Beschuldigten
- § 9 Richtlinien-Verordnung (RLV), Bekanntgabe der Dienstnummer
- oesterreich.gv.at, Führerscheinentzug bei Alkoholdelikten





