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Stille Annahme

Eine stille Annahme nach § 864 Abs 1 ABGB ist eine Form der Annahme. Wenn die Annahme des Angebotes nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, so kommt ein Vertrag nicht mit Zugang einer Annahmeerklärung zustande, sondern bereits dann, wenn dem Angebot “tatsächlich entsprochen” wird (§ 864 Abs 1 ABGB).

Wenn der Anbietende allerdings nicht darauf vertraut, dass der Vertrag zustandekommt, kann der Annehmende durch Beseitigung der Annahmehandlung (vollständig) oder durch Widerrufserklärung den Vertrag auflösen.

Siehe auch

Willensbetätigung.

Quellen

 

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