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- Rechtsgeschichte
- Stadtherr
Je nach Person des Stadtherrn liegt ein bestimmter Stadttypus vor:
- Deutscher König – Freie Reichsstadt: sie ist reichsunmittelbar, d.h. keiner Landesherrschaft untergeordnet
- Landesfürst – landesfürstliche Stadt: gehört zum Kammergut und hat über die Landstandschaft Anteil an der
Landesherrschaft
- Grundherr – Mediatstadt: sie wird vom Grund- als Stadtherrn der Landesherrschaft gegenüber mediatisiert
in autonomer Stadt → Position des Stadtherren ≠ wie Übergewicht des Grundherren → vor allem wegen Fehlen einer analogen Gerichts- und Hausgewalt sowie Gewere