Riskohaftung des Arbeitgebers

Vom DHG sind 2 Fallkonstellationen nicht erfasst.
Wenn AN einen 3. schädigt und dieser mangels §§1313a bzw 1315 ABGB nicht beim AG geltend machen kann, weil diesen keine Haftung dem 3. gegenüber trifft. DHG unanwendbar
Wenn AN Privateigentum bei Erbringung der Arbeitsleistung eingesetzt hat, jene aber beschädigt werden.
In beiden Fällen wird § 1014 ABGB analog auf den Arbeitsvertrag angewendet. Das nennt sich Risikohaftung des AG dabei geht es um eine Vorschrift des Auftragsrechtes.

 

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