Die Richtlinie 2006/95/EG war die frühere europäische Niederspannungsrichtlinie. Sie regelte die Sicherheitsanforderungen für bestimmte elektrische Betriebsmittel innerhalb festgelegter Spannungsgrenzen. Für die aktuelle Rechtslage in Österreich ist diese Richtlinie aber nicht mehr maßgeblich. Heute ist die Richtlinie 2014/35/EU relevant; in Österreich wird sie vor allem durch die Niederspannungsgeräteverordnung 2015 auf Grundlage des Elektrotechnikgesetzes 1992 umgesetzt.
Worum geht es bei der Niederspannungsrichtlinie?
Die Niederspannungsrichtlinie betrifft elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen bestimmt sind. Erfasst sind nach der unionsrechtlichen Grundregel Betriebsmittel bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt Wechselstrom sowie zwischen 75 und 1500 Volt Gleichstrom. Ziel ist, dass solche Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und Verwendung die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.
Es geht also nicht bloß um technischen Formalismus. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass elektrische Produkte im Alltag, im Betrieb und im Handel ein einheitliches Sicherheitsniveau erfüllen und innerhalb der EU frei in Verkehr gebracht werden können.
Welche Rechtslage gilt in Österreich?
Wer heute in Österreich nach der „Richtlinie 2006/95/EG“ sucht, muss aufpassen: Als geltende Grundlage für neue Fälle ist sie nicht mehr entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr:
- Richtlinie 2014/35/EU auf EU-Ebene,
- Niederspannungsgeräteverordnung 2015 auf österreichischer Ebene,
- Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) für die gesetzlichen Grundregeln und die Marktüberwachung.
Die österreichische Niederspannungsgeräteverordnung 2015 erklärt ausdrücklich, dass sie die Richtlinie 2014/35/EU in österreichisches Recht umsetzt. Gleichzeitig trat die frühere Niederspannungsgeräteverordnung 1995 außer Kraft. Wenn daher noch auf die Richtlinie 2006/95/EG verwiesen wird, ist das meist nur historisch oder zum Verständnis älterer Unterlagen relevant.
Welche Anforderungen gelten für elektrische Betriebsmittel?
Elektrische Betriebsmittel müssen die in der Verordnung festgelegten Sicherheitsziele erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass sie so konstruiert und hergestellt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung keinen unvertretbaren Gefahren auslösen.
Wichtig sind dabei unter anderem:
- eine sichere technische Ausführung,
- ausreichende Angaben für die bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung,
- Schutz vor Gefahren, die vom Betriebsmittel selbst ausgehen können, etwa durch Berührung, Überhitzung oder elektrische Einwirkung,
- Schutz vor vorhersehbaren äußeren Einwirkungen, soweit das Produkt dafür ausgelegt sein muss.
Die Verordnung arbeitet mit dem in diesem Bereich typischen System der Konformitätsbewertung. Der Hersteller muss beurteilen und dokumentieren, dass das Produkt die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dazu gehört auch die Erstellung technischer Unterlagen und einer EU-Konformitätserklärung.
Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung?
Die CE-Kennzeichnung ist im Bereich der Niederspannungsgeräte besonders wichtig. Sie zeigt an, dass der Hersteller erklärt, dass das Produkt den anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die unter die Niederspannungsgeräteverordnung 2015 fallen, ist die CE-Kennzeichnung grundsätzlich Voraussetzung für das Inverkehrbringen.
Oft wird die CE-Kennzeichnung missverstanden. Sie ist kein staatliches Gütesiegel und keine behördliche Einzelzulassung. Sie ist vielmehr Teil des unionsrechtlichen Konformitätssystems. Verantwortlich ist in erster Linie der Hersteller; je nach Fall haben aber auch Importeure und Händler eigene Pflichten, etwa in Bezug auf Kennzeichnung, Unterlagen und die Reaktion auf erkennbare Risiken.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die Einhaltung wird in Österreich im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert. Das ETG 1992 enthält dafür besondere Vorschriften. Die zuständige Behörde kann prüfen, ob ein elektrisches Betriebsmittel die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Dazu gehören auch Befugnisse zum Betreten von Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücken sowie Maßnahmen bei nicht konformen Produkten.
Stellt sich heraus, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt oder ein Risiko darstellt, können behördliche Maßnahmen folgen. Je nach Fall kommen etwa Beschränkungen der Bereitstellung auf dem Markt, Rücknahmen oder weitere Anordnungen in Betracht. Für die Marktüberwachung sind außerdem unionsrechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere die Verordnung (EU) 2019/1020.
Warum ist die alte Richtlinie 2006/95/EG heute noch von Interesse?
Die Bezeichnung taucht noch immer in älteren Verträgen, technischen Unterlagen, Produktbeschreibungen oder Internettexten auf. Für die heutige rechtliche Beurteilung in Österreich sollte man sich aber nicht auf diese alte Richtlinie stützen, sondern auf die aktuell geltenden Vorschriften. Wer ein elektrisches Produkt in Österreich herstellt, importiert oder vertreibt, muss sich daher an der Richtlinie 2014/35/EU, an der Niederspannungsgeräteverordnung 2015 und an den einschlägigen Bestimmungen des ETG 1992 orientieren.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das vor allem: Maßgeblich ist nicht, ob irgendwo noch eine frühere Richtliniennummer genannt wird, sondern ob das Produkt nach heutiger Rechtslage ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt wurde und die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Quellen
- Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, EUR-Lex.
- Niederspannungsgeräteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 21/2016, insbesondere § 1, Anhang I und § 17, RIS.
- Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), insbesondere § 3, § 9k und die Bestimmungen zur Marktüberwachung, RIS.
- Fidesser, Praxishandbuch Produkthaftung, Linde Verlag.





