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Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote

Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote Übernahmerichtlinie verpflichtet die Europäische Union EU-Mitgliedsstaaten, bis 2006 nationale Gesetze darüber zu verabschieden, welche Abwehrmaßnahmen eine Aktiengesellschaft gegen feindliche Übernahmen treffen kann und welche Maßnahmen ein Übernehmer während des Übernahmeprozesses ergreifen muss.

Zweck der EU-Übernahmerichtlinie

Durch die einheitliche EU-Übernahmerichtlinie soll verhindert werden, dass die Nationalstaaten im Übernahmerecht sehr unterschiedliche Regelungen treffen und somit Wettbewerbsvorteil Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU dadurch entstehen, dass neue Unternehmen sich jeweils nur den Standort aussuchen, der sie am besten vor feindlichen Übernahmen schützt. Die Einigung auf eine gemeinsame Richtlinie hat in der EU 13 Jahre gedauert, da es zwischen den beteiligten Akteuren sehr stark divergierende Meinungen gab: auf der einen Seite die Befürworter eines regulatorischen Minimalismus die Kontrolle über ein Unternehmen soll der Markt entscheiden, auf der anderen Seite die Befürworter einer umfassenden Regulierung, die eine gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche und aus wettbewerbsrechtliche Sicht einbeziehen wollen.

Regelungen der Richtlinie

Die Richtlinie billigt den Aktionären eines Unternehmens ein umfassendes Entscheidungsrecht über potenzielle Unternehmensübernahmen und mögliche Abwehrmaßnahmen eines Unternehmens dagegen zu. Bevor der Übernehmer ein Aktienpaket von Bedeutung übernimmt, muss er die Aktionäre anhören und darüber abstimmen lassen. Hierzu gehört eine umfangreiche Informationspflicht über den Zweck der geplanten Übernahme, die Finanzkraft des Übernehmers und seine Absichten für die Zukunft. Insbesondere nach der Übernahme geplante Betriebsstillegungen, Veräußerungen, Personalabbau etc. müssen vorher allen Aktionären dargelegt werden. Verstößt der Übernehmer später gegen diese Aussagen, oder verstößt er gegen die gesetzliche Auflage, indem er die Aktien heimlich erwirbt, ist er den Aktionären gegenüber schadenersatzpflichtig.

Weblinks

  • http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/takeoverbids/2007-02-report_en.pdf Report on the implementation of the Directive on Takeover Bids by the Commission of the European Communities Stand Februar 2007 PDF-Datei; 274 kB

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2004/25/EG_betreffend_%C3%9Cbernahmeangebote 04.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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