Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote

Die Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote ist eine unionsrechtliche Vorgabe für öffentliche Übernahmen börsenotierter Gesellschaften. Für Österreich ist sie vor allem deshalb wichtig, weil ihre Grundgedanken im Übernahmegesetz (ÜbG) umgesetzt sind. Wer in Österreich wissen will, wie ein öffentliches Übernahmeangebot abläuft, welche Pflichten ein Bieter hat und welche Rolle die Aufsicht spielt, muss daher in erster Linie das österreichische Übernahmerecht lesen.

Worum es bei der Richtlinie geht

Die Richtlinie soll Mindeststandards für Übernahmeangebote in der EU sichern. Sie betrifft Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Mittelpunkt stehen Transparenz, gleiche Information der Anleger und Schutz der Minderheitsaktionäre. Außerdem verlangt sie, dass es in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Aufsichtsstelle gibt.

Die Richtlinie regelt nicht jedes Detail selbst. Sie gibt vielmehr einen Rahmen vor, den die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umsetzen. In Österreich geschieht das durch das Übernahmegesetz und durch die Praxis der Übernahmekommission.

Umsetzung in Österreich

Das österreichische Übernahmerecht gilt für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren an Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des ÜbG fallen. Typisch ist der Fall einer börsenotierten Aktiengesellschaft. Das Gesetz enthält unter anderem Regeln über freiwillige Angebote, Pflichtangebote, den Angebotspreis, die Angebotsunterlage und das Verfahren vor der Übernahmekommission.

Die Übernahmekommission ist in Österreich die zentrale Behörde für diese Verfahren. Sie ist nach dem ÜbG eingerichtet und wacht darüber, dass Angebote gesetzeskonform vorbereitet und durchgeführt werden. Für die Praxis ist das besonders wichtig, weil viele Fragen nicht bloß gesellschaftsrechtlich, sondern spezifisch nach dem Übernahmerecht zu beurteilen sind.

Wann ein Pflichtangebot entsteht

Ein Kernpunkt des österreichischen Rechts ist das Pflichtangebot. Es soll die übrigen Aktionäre schützen, wenn jemand die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt. Nach § 22 ÜbG entsteht diese Pflicht grundsätzlich dann, wenn eine kontrollierende Beteiligung erworben wird. Das Gesetz knüpft dabei an die Stimmrechte an.

Das ÜbG erfasst nicht nur den unmittelbaren Erwerb von Aktien. Auch mittelbare Beteiligungen und die Zurechnung von Stimmrechten können relevant sein. Ebenso wichtig ist das gemeinsame Vorgehen: Stimmen sich mehrere Personen oder Gesellschaften ab, kann ihre Beteiligung übernahmerechtlich zusammenzurechnen sein. Das ist für die Frage entscheidend, ob die Schwelle zur Kontrolle erreicht wurde.

Daneben kennt das Gesetz Sonderregeln für weitere Zukäufe nach bereits bestehender kontrollierender Beteiligung. Wer schon beherrschenden Einfluss hat, ohne über die Mehrheit der ständig stimmberechtigten Aktien zu verfügen, kann unter zusätzlichen Voraussetzungen neuerlich eine Angebotspflicht auslösen.

Was ein Übernahmeangebot enthalten muss

Ein öffentliches Übernahmeangebot darf nicht bloß allgemein angekündigt werden. Der Bieter muss eine Angebotsunterlage vorlegen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Bieter, zur Zielgesellschaft, zur angebotenen Gegenleistung und zu den Bedingungen des Angebots.

Für die Aktionäre ist vor allem der Angebotspreis wesentlich. Das ÜbG enthält in § 26 ÜbG Regeln über die angemessene Gegenleistung und die Berechnung des Mindestpreises. Ziel ist, dass Aktionäre bei einem Pflichtangebot nicht zu schlechteren Bedingungen aussteigen müssen als andere Veräußerer im zeitlich relevanten Umfeld der Kontrollerlangung.

Die Richtlinie verlangt außerdem, dass die Inhaber der Wertpapiere ausreichend informiert werden, damit sie ihre Entscheidung auf gesicherter Grundlage treffen können. Dieser Gedanke prägt auch das österreichische Recht: Ein Übernahmeangebot ist ein formalisiertes Verfahren mit klaren Informations- und Veröffentlichungspflichten.

Rolle der Zielgesellschaft und ihrer Organe

Die Richtlinie behandelt auch die Frage, wie sich die Leitung der Zielgesellschaft während eines Angebots verhalten darf. Im österreichischen Recht ist dabei entscheidend, dass Organmitglieder nicht frei nach Belieben Abwehrmaßnahmen setzen können, wenn dadurch die Interessen der Beteiligungspapierinhaber berührt werden. Welche Schritte zulässig sind, hängt vom ÜbG und vom sonstigen Gesellschaftsrecht ab.

Für Aktionäre bedeutet das: Übernahmen sind nicht bloß Verhandlungen zwischen zwei Unternehmen, sondern ein rechtlich streng geregelter Vorgang. Gerade bei börsenotierten Gesellschaften sollen die Inhaber von Beteiligungspapieren nachvollziehen können, wer Kontrolle anstrebt, zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen.

Warum die Richtlinie in Österreich praktisch wichtig bleibt

Auch wenn in der täglichen Anwendung meist das Übernahmegesetz im Vordergrund steht, bleibt die Richtlinie rechtlich bedeutsam. Sie erklärt den unionsrechtlichen Hintergrund zentraler Institute des österreichischen Übernahmerechts, insbesondere des Minderheitenschutzes, der Informationspflichten und der behördlichen Kontrolle. Wer das österreichische Recht auslegt, darf den unionsrechtlichen Rahmen daher nicht aus dem Blick verlieren.

Für Laien reicht aber meist eine einfache Faustregel: Die Richtlinie ist der europäische Rahmen, das ÜbG ist das in Österreich unmittelbar maßgebliche Regelwerk. Ob ein Angebot gelegt werden muss, wie es abläuft und welche Rechte Aktionäre haben, entscheidet sich in der Praxis nach dem österreichischen Übernahmerecht.

Quellen

  • Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, EUR-Lex.
  • § 1 Übernahmegesetz (ÜbG), RIS.
  • § 22 Übernahmegesetz (ÜbG), RIS.
  • § 25 Übernahmegesetz (ÜbG), RIS.
  • § 26 Übernahmegesetz (ÜbG), RIS.
  • Übernahmekommission, Rechtsgrundlagen und Gesetzestexte zum Übernahmegesetz, takeover.at.
  • Huber, Peter (Hrsg.), Übernahmegesetz. Kommentar, 2., neu bearbeitete Auflage, LexisNexis Verlag ARD ORAC, 2016.
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