Die Richtlinie 2003/71/EG, oft als Prospektrichtlinie bezeichnet, ist für die heutige Rechtslage in Österreich nicht mehr die maßgebliche Grundlage. Sie wurde auf EU-Ebene durch die Verordnung (EU) 2017/1129 ersetzt. Für Österreich ist daher vor allem diese EU-Prospektverordnung maßgeblich, ergänzt durch das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019). Wer heute verstehen will, wann bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum geregelten Markt ein Prospekt erforderlich ist, muss auf diese aktuellen Regeln schauen.
Worum geht es beim Prospektrecht?
Das Prospektrecht soll Anlegern die wesentlichen Informationen über ein Angebot geben. Ein Prospekt ist ein formelles Informationsdokument. Es soll ermöglichen, die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Emittenten sowie die Eigenschaften und Risiken der angebotenen Wertpapiere zu beurteilen.
In Österreich gilt grundsätzlich: Wer Wertpapiere öffentlich anbietet oder ihre Zulassung zu einem geregelten Markt beantragt, braucht einen Prospekt, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Diese Grundentscheidung folgt unmittelbar aus der EU-Prospektverordnung. Für Veranlagungen außerhalb des Wertpapierbereichs enthält das KMG 2019 ergänzende Regeln.
Welche Rechtsquellen heute maßgeblich sind
Die alte Prospektrichtlinie ist vor allem noch historisch von Bedeutung. Für die aktuelle Rechtsanwendung in Österreich sind insbesondere folgende Ebenen relevant:
- Verordnung (EU) 2017/1129 als unmittelbar anwendbares EU-Recht für Prospekte bei Wertpapieren,
- Kapitalmarktgesetz 2019 als österreichisches Begleitgesetz,
- ergänzende delegierte EU-Verordnungen zum Inhalt, Aufbau und Verfahren von Prospekten.
Das bedeutet auch: Die frühere Logik einer bloßen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erklärt die heutige österreichische Rechtslage nur noch eingeschränkt. Im Vordergrund steht nun die direkt anwendbare EU-Verordnung, während das KMG 2019 vor allem nationale Ergänzungen, Zuständigkeiten, Sanktionen und Regeln für Veranlagungen enthält.
Wann ein Prospekt in Österreich erforderlich ist
Ein Prospekt ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in Österreich erfolgt oder Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Ob tatsächlich eine Prospektpflicht besteht, hängt aber immer von den konkreten Umständen und von den Ausnahmen des Gesetzes ab.
Die FMA weist dazu ausdrücklich darauf hin, dass die Prospektpflicht bei Wertpapieren primär nach der Verordnung (EU) 2017/1129 zu beurteilen ist. Für Veranlagungen verweist das österreichische Recht insbesondere auf das KMG 2019. Dort finden sich auch nationale Ausnahmen, etwa in § 3 KMG 2019.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wertpapieren und Veranlagungen. Für Wertpapierprospekte gilt in Österreich das unionsrechtlich geprägte Prospektregime. Für andere Kapitalveranlagungen, die nicht unter das Wertpapierrecht fallen, bleibt das KMG 2019 eigenständig bedeutsam.
Welche Rolle die FMA spielt
Für Wertpapierprospekte ist in Österreich grundsätzlich die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständig. Sie prüft Prospekte und Nachträge auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit. Diese Formulierung ist rechtlich wichtig: Die Billigung eines Prospekts bedeutet nicht, dass die FMA das Produkt wirtschaftlich empfiehlt oder dessen Erfolgsaussichten bestätigt.
Die FMA ist auch die zentrale Behörde für den grenzüberschreitenden Einsatz gebilligter Prospekte innerhalb des europäischen Systems. Damit lebt der Gedanke eines unionsweit verwendbaren Prospekts weiterhin fort, nun aber auf Grundlage der geltenden EU-Prospektverordnung.
Bei Veranlagungsprospekten ist die Rechtslage anders aufgebaut. Hier sieht das KMG 2019 ein eigenes System vor, das nicht mit der behördlichen Billigung eines Wertpapierprospekts gleichgesetzt werden darf.
Was die alte Prospektrichtlinie heute noch bedeutet
Die Richtlinie 2003/71/EG ist heute kein praktischer Ausgangspunkt mehr für neue Angebote in Österreich. Wer noch auf sie stößt, findet sie meist in älteren Texten, älteren Verträgen, älterer Fachliteratur oder bei der historischen Einordnung des europäischen Kapitalmarktrechts.
Für die aktuelle Beratungspraxis ist entscheidend: Die Frage, ob ein Prospekt zu erstellen ist, wie er aufgebaut sein muss und welche Behörde zuständig ist, richtet sich nicht mehr nach der alten Richtlinie, sondern nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und dem KMG 2019.
Der Begriff Prospektrichtlinie kann daher heute leicht missverständlich sein. Wer nach geltendem Recht sucht, sollte stattdessen mit den Begriffen EU-Prospektverordnung, Kapitalmarktgesetz 2019 und Prospektpflicht arbeiten.
Praktische Einordnung
Für Unternehmen, Emittenten und Anbieter in Österreich ist die zentrale Frage meist nicht, was die frühere Richtlinie vorgesehen hat, sondern ob ein konkretes Angebot heute unter die Prospektpflicht fällt. Das hängt unter anderem davon ab,
- ob überhaupt ein öffentliches Angebot vorliegt,
- ob es sich um Wertpapiere oder um Veranlagungen handelt,
- ob eine Ausnahme von der Prospektpflicht greift,
- und welche Form des Prospekts im Einzelfall gesetzlich vorgesehen ist.
Gerade im Kapitalmarktrecht können die Abgrenzungen technisch sein. Deshalb ist bei konkreten Emissionen regelmäßig eine genaue Prüfung anhand der EU-Prospektverordnung, des KMG 2019 und der Verwaltungspraxis der FMA erforderlich.
Quellen
- Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, EUR-Lex.
- Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), insbesondere § 2 und § 3, RIS.
- FMA Österreich, Aufsicht über Kapitalmarktprospekte.
- FMA Österreich, Glossar: Prospektpflicht.
- Zivny/Mock (Hrsg.), EU-ProspektVO/KMG 2019, 3. Auflage, MANZ, Wien 2022.





