Quiritisches Eigentum

Als quiritisches Eigentum bezeichnet man in der Römischen Rechtslehre solches, das nach dem Recht der römischen Bürger (Quiriten) nur diesen gehören konnte. Es war im Grunde genommen unveräußerlich und erforderte deshalb das Scheinprozessverfahren der Manzipation.

Im Gegenzug dazu wird noch das bonitarische Eigentum abgegrenzt, das in bonis esse, also im Vermögen war.

Literatur

  • Ulrich Manthe: Geschichte des Römischen Rechts. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2007.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. 6. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Quiritisches_Eigentum 10.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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