Auf Beschluss des Nationalrates oder aufgrund eines Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten kann der Rechnungshof beauftragt werden, außertourlich eine bestimmte Materie zu überprüfen. Es dürfen maximal drei solcher Gebarungsüberprüfungen gleichzeitig anhängig sein § 99 GOG-NR.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml