Prärogativen der Krone bedeutet, dass der Monarch in bestimmten Angelegenheiten den Vorrang der Entscheidung hatte, ohne dass dafür ein Gesetz im formellen Sinn (also ein unter Mitwirkung des Reichsrats zustande gekommenes Gesetz) erforderlich war. In diesem Zusammenhang ist mit materieller Gesetzgebung das Setzen allgemeiner Regeln mit Gesetzeswirkung gemeint, unabhängig von der äußeren Form (zB durch Verordnung oder Erlass). Eine umfassende formelle Gesetzgebung lag insoweit nicht vor.
Die Prärogativen der Krone umfassen all jene Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich an die Teilnahme des Reichsrats gebunden sind.
Quellen
- Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 11. Auflage, MANZ, Wien 2015.
- Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 14. Auflage, facultas, Wien 2025.





