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Positive Vertragsverletzung

Unter einer positiven Vertragsverletzung werden Verletzungen zusammengefasst, die weder vom Verzug noch von der schuldhaften Leistungsvereitlung umfasst werden und die zu einer Schädigung des Vertragspartners führen.

Das Rechtsinstitut der Positiven Vertragsverletzung ist umstritten. Die dort herrschende Meinung (Koziol/ Welser) ordnet die pVV unter die Mangelfolgeschäden ein. Der Unterschied zum Mangelfolgeschaden liegt darin, dass die Leistung des Schuldners eben nicht mangelhaft ist.

Rechtsfolgen

Der Schuldner wird schadenersatzpflichtig gemäß § 1295 (1) ABGB, es kommen die Regeln über vertraglichen Schadenersatz (ex contractu) zur Anwendung.

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