Das Paragraphenzeichen ist das Zeichen §. Es wird verwendet, um auf einen bestimmten Paragrafen in einem Gesetz oder in einer Verordnung hinzuweisen. In Österreich ist dieses Zeichen im juristischen Sprachgebrauch alltäglich: Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen, Schriftsätze und Fachliteratur arbeiten regelmäßig damit.
Wer etwa auf § 1295 ABGB verweist, meint damit den Paragrafen 1295 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Zeichen selbst ersetzt also das Wort Paragraf.
Wofür das Zeichen verwendet wird
Das Paragraphenzeichen dient vor allem der genauen Bezeichnung von Rechtsnormen. Es macht Verweise kurz und eindeutig. Statt „Paragraf 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ kann man knapp „§ 9 AVG“ schreiben.
Typisch ist die Verwendung bei:
- Gesetzen und Verordnungen, etwa § 1 KSchG oder § 879 ABGB,
- Verweisen innerhalb juristischer Texte,
- Schriftsätzen an Gerichte oder Behörden,
- Kommentaren, Lehrbüchern und wissenschaftlichen Arbeiten.
Das Zeichen steht dabei grundsätzlich vor der Zahl. Gelesen wird § 5 als „Paragraf fünf“.
Einzahl und Mehrzahl
Für einen einzelnen Paragrafen verwendet man §. Geht es um mehrere Paragrafen, verwendet man §§.
- § 10 StGB = ein bestimmter Paragraf
- §§ 12 bis 14 StGB = mehrere Paragrafen
Die doppelte Form §§ ist also kein eigener Begriff, sondern nur die übliche Schreibweise für die Mehrzahl.
Wie Gesetzesstellen in Österreich genau zitiert werden
Ein bloßer Verweis auf einen Paragrafen reicht oft nicht aus. Viele Vorschriften sind weiter untergliedert. In Österreich wird daher häufig in dieser Reihenfolge zitiert:
- § für den Paragrafen,
- Abs. für den Absatz,
- Z für die Ziffer,
- lit. für den Buchstaben.
Ein Beispiel ist: § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a KSchG.
Damit ist ganz genau festgelegt, welche Stelle gemeint ist. Diese Zitierweise ist im österreichischen Rechtsverkehr besonders wichtig, weil viele Normen umfangreich gegliedert sind. Auch das RIS arbeitet mit dieser Struktur und führt Rechtsvorschriften nach Paragrafen, Artikeln und Anlagen.
Paragraph oder Artikel?
Nicht jede Rechtsvorschrift ist in Paragrafen gegliedert. Manche Rechtsquellen verwenden statt des Paragraphen den Artikel. Das gilt vor allem für die Bundesverfassung und für EU-Rechtsakte.
Beispiele:
- Art. 18 B-VG
- Art. 6 EMRK
- Art. 15 DSGVO
Hier wird daher nicht mit dem Paragraphenzeichen zitiert. Das Zeichen § passt nur zu Rechtsquellen, die tatsächlich in Paragrafen eingeteilt sind.
Was mit „ff.“ gemeint ist
In juristischen Texten findet man manchmal Zusätze wie § 364 ff. ABGB. Das bedeutet, dass nicht nur der genannte Paragraf, sondern auch die unmittelbar folgenden Bestimmungen gemeint sind.
Diese Schreibweise kann praktisch sein, ist aber weniger genau als ein konkreter Einzelverweis. Wenn es auf Präzision ankommt, sollte man die betroffenen Bestimmungen besser einzeln oder als klaren Bereich anführen, etwa §§ 364 bis 364c ABGB.
Bedeutung in der Praxis
Das Paragraphenzeichen ist kein bloßes typografisches Detail. Es ist ein Orientierungszeichen des Rechts. Wer Rechtsnormen richtig lesen oder zitieren will, muss erkennen können, ob sich ein Verweis auf einen ganzen Paragrafen oder nur auf einen bestimmten Absatz, eine Ziffer oder einen Buchstaben bezieht.
Für juristische Laien ist vor allem wichtig: Ein Verweis wie § 33 Abs. 1 meint nicht das gesamte Gesetz, sondern nur eine ganz bestimmte Textstelle. Schon ein anderer Absatz kann inhaltlich etwas anderes regeln.
Auch bei der Suche im Rechtsinformationssystem des Bundes ist das nützlich. Dort werden Rechtsvorschriften regelmäßig nach genau diesen Einheiten erfasst. Wer die Zitierweise versteht, findet Normen schneller und kann Bescheide, Verträge oder gerichtliche Entscheidungen besser nachvollziehen.
Quellen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Allgemeine Informationen und Informationsangebote, insbesondere zur Gliederung von Rechtsvorschriften in Paragrafen, Artikel und Anlagen.
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG), RIS.
- Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Friedl/Loebenstein, Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen, 8. Auflage, MANZ Verlag.




