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Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet mitunter auch in der Formulierung „nemo plus iuris ”ad alium” transferre potest quam ipse habet“ oder „nemo dat quod non habet“ ist ein aus dem Corpus iuris civilis D. 50, 17, 54 stammender Rechtsgrundsatz, der grundsätzlich heute noch gültig ist. Die deutsche Übersetzung lautet: ”Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.”

Er spielt in erster Linie im Zivilrecht eine große Rolle und besagt, dass allein der Inhaber eines Rechts über dieses wirksam verfügen kann.

  • Beispiel Eigentumsübertragung:” Nur der Eigentümer kann wirksam Eigentum übertragen. Ausnahme: Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten erlaubt dem Erwerber Eigentum vom Nichteigentümer zu erlangen.
  • Beispiel Forderungsabtretung:” Nur der Inhaber der Forderung kann diese wirksam abtreten. Ein gutgläubiger Erwerb findet mangels Rechtsscheinbasis nicht statt.

Er wird auch dann relevant, wenn Vertrags-/Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf inter- oder supranationale Organisationen übertragen.

Siehe auch

  • Gutgläubiger Erwerb
  • Prioritätsprinzip

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Nemo_plus_iuris_transferre_potest_quam_ipse_habet 10.12.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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