Zumindest drei Mitglieder eines Ausschusses können, wenn sie gegen einen Ausschussbericht Einwände haben, einen gesonderten schriftlichen Bericht zur Festhaltung ihres Standpunktes an das Plenum erstatten § 42 Abs. 4 und 6 GOG-NR § 32 Abs. 8 GO-BR.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml