Leichte Körperverletzung

§ 83 Abs 1 Leichte Körperverletzung Verletzung am Körper umfasst alle nicht ganz unerheblichen Eingriffe in die körperliche Integrität, welche über bloße körperliche Misshandlungen hinausgehen.

Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung (auch iS von Aufrechterhaltung der Verschlimmerung) einer körperlichen oder seelischen Störung. Vorausgesetzt wird der Eintritt einer Funktionsstörung, die Krankheitswert im medizinischen Sinn besitzt.

Heilbehandlungen sind alle ärztlichen Eingriffe und Behandlungen, die auf Grund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu erkenne, zu heilen oder zu lindern.

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