Konventionalscheidung

Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Konventionalscheidung“ nicht. Stattdessen wird von der einvernehmlichen Scheidung gesprochen, die im österreichischen Eherecht geregelt ist. Diese Form der Scheidung ist in § 55a des österreichischen Ehegesetzes (EheG) festgelegt.

Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass die Ehegatten mindestens sechs Monate getrennt gelebt haben und beide die unheilbare Zerrüttung der Ehe anerkennen. Beide Ehepartner müssen sich darüber einig sein, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft besteht. Außerdem müssen sie eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorlegen. Dazu gehören Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, den Unterhalt und die Obsorge sowie den Kontakt zu gemeinsamen Kindern.

Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist der Scheidungsvergleich, den beide Parteien schriftlich oder mündlich vor dem Gericht abschließen. Der Scheidungsvergleich muss auch regeln, wie Unterhaltsansprüche, die elterlichen Rechte und Pflichten sowie etwaige gesetzliche Pensionsansprüche aufgeteilt werden.

Das Gericht prüft die Einigungen und stellt sicher, dass diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen liegen und keine der Parteien benachteiligt wird. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und bestätigt das Gericht die Vereinbarungen, wird die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen. Diese Form der Scheidung ist meist schneller und kostengünstiger, da langwierige streitige Auseinandersetzungen vermieden werden.

Zusammengefasst ist die einvernehmliche Scheidung in Österreich ein Prozess, bei dem beide Ehepartner die Zerrüttung ihrer Ehe anerkennen und sich über die Scheidungsfolgen einigen, was häufig die effizienteste und harmonischste Möglichkeit darstellt, eine Ehe aufzulösen.

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