Ius gentium

Ius gentium ist ein Begriff aus dem römischen Recht. Wörtlich bedeutet er „Recht der Völker“. Heute ist er keine eigene Rechtsquelle des österreichischen Rechts. In der juristischen Sprache wird damit meist ein historischer oder rechtsphilosophischer Gedanke beschrieben: Gemeint sind Regeln und Grundsätze, die nicht nur für einen einzelnen Staat typisch sind, sondern in vielen Rechtsordnungen vorkommen oder den Verkehr zwischen verschiedenen Gemeinschaften betreffen.

Im modernen österreichischen Sprachgebrauch wird ius gentium daher nicht als fest umrissener technischer Rechtsbegriff verwendet. Je nach Zusammenhang kann damit entweder ein historisches Konzept des römischen Rechts oder in allgemeiner Weise das Völkerrecht gemeint sein. Beides sollte man auseinanderhalten.

Was der Begriff im römischen Recht meinte

Im römischen Recht stand das ius civile für das Recht der römischen Bürger. Das ius gentium bezeichnete demgegenüber jene Regeln, die im Rechtsverkehr mit Nichtbürgern oder allgemein im zwischenmenschlichen Verkehr als brauchbar und weithin anerkannt galten.

Es ging also nicht um ein „Weltgesetzbuch“, sondern um einen praktischen Rechtsbestand, der als übergreifend verständlich erschien. Deshalb wird der Begriff bis heute oft verwendet, wenn man erklären will, dass bestimmte Rechtsgedanken nicht auf ein einziges nationales Recht beschränkt sind.

Bedeutung im heutigen österreichischen Recht

Im österreichischen Recht ist ius gentium kein eigener Gesetzesbegriff mit klaren Rechtsfolgen. Wer heute von ius gentium spricht, meint meistens entweder:

  • einen rechtsgeschichtlichen Begriff aus dem römischen Recht, oder
  • in weiter, nicht immer ganz scharfer Sprache das Völkerrecht.

Für die österreichische Rechtsordnung ist dabei entscheidend, wie Völkerrecht innerstaatlich wirkt. Maßgeblich ist vor allem Art. 9 Abs. 1 B-VG. Danach sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Das bedeutet aber nicht, dass jede internationale Vorstellung automatisch in Österreich als unmittelbar anwendbare Regel gilt. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts vorliegt und welchen Inhalt sie genau hat.

Staatsverträge sind davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht schon deshalb innerstaatlich, weil sie völkerrechtlich bestehen. Für ihre innerstaatliche Wirksamkeit sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 50 B-VG, maßgeblich.

Ius gentium und Völkerrecht sind nicht völlig dasselbe

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden ius gentium und Völkerrecht manchmal gleichgesetzt. Ganz exakt ist das nicht.

Das Völkerrecht ist heute ein konkreter Rechtsbereich mit eigenen Rechtsquellen, etwa Völkergewohnheitsrecht, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und Staatsverträgen. Es regelt vor allem die Rechtsbeziehungen von Staaten und internationalen Organisationen. Das klassische ius gentium ist dagegen ein historischer Begriff, der aus einer anderen Rechtsordnung stammt.

Wenn in einem Text von ius gentium die Rede ist, sollte man daher genau auf den Zusammenhang achten. In einem rechtsgeschichtlichen Text ist meist das römische Konzept gemeint. In einem modernen völkerrechtlichen Text wird der Ausdruck oft nur als lateinische Bezeichnung für das Völkerrecht verwendet.

Abgrenzung zu Naturrecht

Oft wird ius gentium auch vom Naturrecht unterschieden. Das ist vor allem für das Verständnis älterer Texte wichtig.

Das Naturrecht beansprucht Geltung aus Vernunft, Gerechtigkeit oder der Natur des Menschen. Das ius gentium meint demgegenüber eher solche Regeln, die sich im Zusammenleben verschiedener Gemeinschaften oder in vielen Rechtsordnungen tatsächlich herausgebildet haben.

Für die praktische Anwendung im österreichischen Recht ist diese Unterscheidung heute meist nur von untergeordneter Bedeutung. Sie spielt vor allem in der Rechtsgeschichte, der Rechtsphilosophie und in der wissenschaftlichen Einordnung des Völkerrechts eine Rolle.

Warum der Begriff heute noch vorkommt

Obwohl ius gentium kein zentraler Gesetzesbegriff des geltenden österreichischen Rechts ist, begegnet man ihm weiterhin in Lehrbüchern, wissenschaftlichen Texten und im Jus-Studium. Der Begriff ist nützlich, weil er eine Brücke schlägt zwischen:

  • dem römischen Recht,
  • der Rechtsphilosophie,
  • und dem modernen Völkerrecht.

Wer den Ausdruck heute verwendet, sollte aber nicht den Eindruck erwecken, es gebe in Österreich ein eigenes Rechtsgebiet namens ius gentium. Treffender ist: Es handelt sich um einen historischen und theoretischen Begriff, der im heutigen Recht vor allem zur Einordnung und Erklärung dient.

Praktische Bedeutung für juristische Laien

Für den Alltag ist vor allem eines wichtig: Wenn von ius gentium gesprochen wird, geht es meist nicht um eine einzelne Vorschrift, auf die man sich unmittelbar berufen kann. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Rechtsnormen des österreichischen Rechts oder des in Österreich maßgeblichen Völkerrechts.

Wer also wissen will, ob eine Regel in Österreich gilt, sollte nicht beim lateinischen Begriff stehenbleiben, sondern nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen: Geht es um eine Bestimmung des B-VG, um einen Staatsvertrag oder um eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts im Sinn des Art. 9 Abs. 1 B-VG?

Quellen

  • Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • VfGH 27.06.1975, B168/75, RIS.
  • Peter Hilpold, Völkerrecht verstehen, LexisNexis Österreich, 2021.
  • Essentials Völkerrecht, Verlag Österreich.
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