Schwarzfahren, das heißt das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein, ist nicht gerichtlich strafbar. Es handelt sich dabei jedoch um eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 16a des Einkommensteuer- und Abgabenverwaltungsgesetzes (EGVG) mit einer Geldstrafe von maximal 218 Euro belegt werden kann. Zusätzlich können die Kosten für den Fahrschein und ein Bußgeld verlangt werden. Kontrolleure, auch Schwarzkappler genannt, können einen Schwarzfahrer aufhalten um seine Identität festzustellen.

Ist Schwarzfahren gerichtlich strafbar?
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Manuel Roessler
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