Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit bedeutet im österreichischen Recht, dass eine Person durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen kann. Der Begriff ist ein Oberbegriff. Je nach Zusammenhang geht es etwa um Geschäftsfähigkeit, also um die Fähigkeit, wirksam Verträge abzuschließen, oder um die Fähigkeit, in einem bestimmten Verfahren selbst wirksam zu handeln.

Ob jemand handlungsfähig ist, hängt nicht nur vom Alter ab. Auch die Entscheidungsfähigkeit spielt eine Rolle. Das Gesetz knüpft also daran an, ob eine Person Bedeutung und Folgen eines bestimmten Handelns verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unmündig. Mit der Volljährigkeit tritt grundsätzlich die volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ein.

Bei Minderjährigen gilt kein Alles-oder-nichts-Prinzip. Das ABGB unterscheidet danach, welche Geschäfte dem Alter und der Einsicht des Kindes entsprechen.

  • Unmündige Minderjährige können einfache alltägliche Geschäfte nur in sehr engem Rahmen selbst wirksam vornehmen.
  • Mündige Minderjährige ab 14 Jahren dürfen über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, und über ihr eigenes Erwerbseinkommen in einem begrenzten Umfang selbst verfügen, solange dadurch ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden.
  • Ein geringfügiges Geschäft des täglichen Lebens, das für Minderjährige dieses Alters üblich ist, wird mit der Erfüllung der eigenen Leistung rückwirkend wirksam. Das betrifft etwa kleinere Käufe des Alltags.

Für weitergehende Verträge braucht ein minderjähriges Kind grundsätzlich die Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertretung. Ohne diese Mitwirkung ist das Geschäft in vielen Fällen nicht sofort voll wirksam. Entscheidend ist immer die konkrete Art des Geschäfts.

Geschäftsfähigkeit als Teil der Handlungsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist ein besonders wichtiger Teilbereich der Handlungsfähigkeit. Sie betrifft rechtsgeschäftliches Handeln, also etwa Kaufverträge, Schenkungen, Kündigungen oder andere verbindliche Erklärungen.

Nach dem ABGB setzt Geschäftsfähigkeit voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist. Bei Volljährigen wird diese Fähigkeit grundsätzlich vermutet. Bei Minderjährigen gelten die besonderen Regeln der §§ 170 und 171 ABGB.

Das ist in der Praxis wichtig: Nicht jede Person kann jedes Geschäft alleine und wirksam abschließen. Bei komplizierten oder besonders folgenreichen Erklärungen kommt es darauf an, ob die betroffene Person die Tragweite gerade dieses Geschäfts erfassen kann.

Erwachsene mit Vertretung

Auch bei Erwachsenen gilt: Eine psychische Beeinträchtigung oder eine vergleichbare Einschränkung führt nicht automatisch dazu, dass jemand allgemein handlungsunfähig ist. Das österreichische Erwachsenenschutzrecht geht grundsätzlich von Selbstbestimmung aus.

Deshalb schränkt eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person nicht schon für sich allein ein. Die betroffene Person bleibt also grundsätzlich handlungsfähig.

Nur in einem engen Ausnahmefall kann das Gericht bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung anordnen, dass bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen oder bestimmte Verfahrenshandlungen einer Genehmigung bedürfen. Ein solcher Genehmigungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn er zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr erforderlich ist und auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.

Außerdem kennt das Gesetz für Volljährige ohne Entscheidungsfähigkeit eine alltagsnahe Sonderregel: Ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das die Lebensverhältnisse nicht übersteigt, kann mit Erfüllung der eigenen Pflichten rückwirkend wirksam werden, sofern kein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt entgegensteht.

Handlungsfähigkeit und Deliktsfähigkeit

Von der Handlungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Deliktsfähigkeit. Sie betrifft nicht Verträge, sondern die Frage, ob jemand für rechtswidrig verursachte Schäden einzustehen hat.

Im Zivilrecht knüpft das ABGB bei Minderjährigen an die Mündigkeit an. Wer noch nicht mündig ist, haftet nicht nach denselben Maßstäben wie ein mündiger Minderjähriger oder ein Volljähriger. Daneben bestehen Sonderregeln, insbesondere zur Haftung von Aufsichtspersonen und zu Billigkeitshaftungen in besonderen Fällen.

Auch das Strafrecht verwendet eigene Begriffe. Strafrechtlich verantwortlich ist in Österreich grundsätzlich erst, wer bei Begehung der Tat 14 Jahre alt ist. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit ist aber nicht mit der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen.

Worauf es im Alltag ankommt

Im Alltag ist der Begriff Handlungsfähigkeit vor allem in drei Situationen wichtig:

  • bei Verträgen von Kindern und Jugendlichen,
  • bei der Frage, ob eine volljährige Person eine bestimmte Erklärung selbst wirksam abgeben kann,
  • bei Vertretung durch Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung.

Wer wissen will, ob ein konkretes Geschäft wirksam ist, sollte daher nicht nur auf das Alter schauen. Maßgeblich sind auch die Art des Geschäfts, die Entscheidungsfähigkeit in dieser Angelegenheit und die Frage, ob eine gesetzliche Vertretung oder ein gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt besteht.

Quellen

  • § 21 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 24 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 170 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 171 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 242 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), RIS.
  • Barth/Ganner (Hrsg.), Handbuch des Erwachsenenschutzrechts, 3. Auflage, Linde Verlag 2019.
  • Zierl/Schweighofer/Wimberger, Erwachsenenschutzrecht, 3., neu bearbeitete Auflage, LexisNexis Österreich 2023.
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