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Er ist als Landesfürst, Landherr, Ritter oder Prälat Inhaber einer landesunmittelbaren Herrschaft, d.h. einer der Landesherrschaft gegenüber autonomen Hausgewalt mit zumindest niederer und meist auch höherer Gerichtsbarkeit; in der Regel hat er Landstandschaft. Essentiell für seine Rechtsstellung ist seine Rechtsmacht „Gewere“ gewährt Leiheentgelt, div. Eingriffe wie Pfändung, Abstiftung über Grund und Boden der Grundholden. Haus und Gerichtsmacht, Gewere über Grund und Boden bewirken seine Dominanz im Herrschaftsverhältnis.