Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die weder dem Betrieb noch den privaten Bedürfnissen des Stpfl unmittelbar dienen, aber betriebliche Interessen, insbesondere die Kapitalausstattung fördern.
Gewillkürtes Betriebsvermögen können nur rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende bilden (§5 – Gewinnermittler).
Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht durch die Aufnahme von Privatvermögen in die Unternehmensbücher. Beispiele sind Wertpapiere oder vermietete Liegenschaften des Privatvermögens, die dem Betriebsvermögen gewidmet werden, um das Betriebskapital zu stärken.