Gebührenstreitwert

Der Gebührenstreitwert ist der Wert, nach dem in einem Zivilverfahren die Gerichtsgebühren berechnet werden. Gemeint ist also nicht einfach irgendein wirtschaftliches Interesse, sondern die gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Gebühren. Im österreichischen Recht richtet sich diese Bemessungsgrundlage grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands.

Der Begriff ist vor allem im Zusammenhang mit dem Gerichtsgebührengesetz wichtig. Davon zu unterscheiden ist die Frage, nach welchem Wert sich allenfalls das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bemisst. In vielen Fällen knüpfen beide zwar an denselben Streitwert an, rechtlich sind Gerichtsgebühren und anwaltliche Kosten aber nicht dasselbe.

Woraus sich der Gebührenstreitwert ergibt

Für die Gerichtsgebühren bestimmt § 14 GGG, dass grundsätzlich der Wert des Streitgegenstands nach den Vorschriften der §§ 54 bis 60 JN maßgeblich ist, soweit das Gesetz keine Sonderregel trifft. Das bedeutet: Man muss zuerst klären, welchen Wert der eingeklagte Anspruch oder der sonstige Verfahrensgegenstand hat.

Bei einer Geldforderung ist das meist einfach: Maßgeblich ist in der Regel der eingeklagte Betrag. Geht es dagegen um einen Anspruch, der nicht unmittelbar auf Geld lautet, muss der Streitgegenstand nach den Regeln der Jurisdiktionsnorm bewertet werden.

Wie der Streitgegenstand bewertet wird

Die JN unterscheidet danach, ob der Streitgegenstand in Geld besteht oder nicht. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, ist die Bewertung oft nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers vorzunehmen. Gerade hier zeigt sich, warum vom Gebührenstreitwert gesprochen wird: Erst die Bewertung macht den Anspruch für Gebührenzwecke in Geld fassbar.

Das Gericht ist an eine Bewertung nicht in jedem Fall gebunden. Die JN enthält Vorschriften, mit denen eine offensichtlich unrichtige Bewertung überprüft werden kann. Das ist besonders wichtig, weil der Streitwert nicht nur für Gebühren, sondern je nach Verfahrenslage auch für andere prozessuale Fragen Bedeutung haben kann.

Für die Praxis heißt das: Der Gebührenstreitwert ist keine frei wählbare Zahl. Er muss sich an den gesetzlichen Bewertungsvorschriften orientieren.

Mehrere Ansprüche und besondere Konstellationen

Nicht immer besteht ein Verfahren nur aus einem einzigen Begehren. § 15 GGG ordnet an, dass mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche grundsätzlich zusammenzurechnen sind. Die Summe bildet dann die einheitliche Bemessungsgrundlage für das Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Das ist etwa dann relevant, wenn in einer Klage mehrere Forderungen nebeneinander geltend gemacht werden. Dadurch kann sich die Gebührenbemessung ändern, weil nicht jeder Anspruch isoliert betrachtet wird.

Daneben kennt das Gerichtsgebührengesetz auch Sonderregeln für bestimmte Verfahrensarten oder Konstellationen. Deshalb sollte der Gebührenstreitwert nie nur nach einem allgemeinen Gefühl, sondern immer anhand der konkreten gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden.

Unterschied zu anwaltlichen Kosten

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Streitwert oft mit allen Verfahrenskosten gleichgesetzt. Das ist ungenau. Der Gebührenstreitwert betrifft in erster Linie die Gerichtsgebühren. Für das Anwaltshonorar ist dagegen das RATG wichtig.

§ 3 RATG knüpft im Zivilprozess an den Wert des Streitgegenstands an, und § 4 RATG verweist grundsätzlich ebenfalls auf die Bewertungsvorschriften der §§ 54 bis 59 JN. Daher fallen Gebührenstreitwert und die Bemessungsgrundlage nach dem RATG häufig zusammen. Sie müssen es aber nicht in jedem denkbaren Fall.

Wer also wissen will, wie hoch die Kosten eines Verfahrens sind, muss sauber unterscheiden zwischen:

  • Gerichtsgebühren nach dem GGG,
  • anwaltlichen Tarifkosten nach dem RATG,
  • und allfälligen sonstigen Kosten des Verfahrens.

Warum der Gebührenstreitwert wichtig ist

Der Gebührenstreitwert entscheidet darüber, in welcher Höhe bei Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels Gerichtsgebühren anfallen. Schon deshalb ist er praktisch bedeutsam. Eine unrichtige Bewertung kann dazu führen, dass Gebühren falsch vorgeschrieben oder Kosten im Verfahren falsch eingeschätzt werden.

Besonders bei nicht auf Geld gerichteten Begehren ist Vorsicht notwendig. Dort ist der richtige Wert nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Maßgeblich ist dann nicht eine bloß subjektive Vorstellung, sondern die gesetzliche Bewertung des konkreten Streitgegenstands.

Quellen

  • §§ 14 und 15 Gerichtsgebührengesetz (GGG), RIS.
  • §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN), RIS.
  • §§ 3 und 4 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), RIS.
  • Kodex Zivilgerichtliches Verfahren 2025/26, 54. aktualisierte Auflage, Linde Verlag.
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