Fundunterschlagung

Die Sache muss einen nicht völlig unerheblichen Tauschwert besitzen.
Fremdheit siehe § 133 StGB

Verlorene Sache: Zweistufiges Prüfverfahren: Einmal ist unfreiwilliger Verlust des
bisherigen Gewahrsams und zum anderen tatsächliche Gewahrsamsfreiheit der Sache
vorausgesetzt.

Zueignung siehe § 133.

 

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Sabrina Jevremovic (Social Media)
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