Freie Autorität spielt in Präjudizien eine Rolle.
Präjudizien haben in Österreich keine gesetzesgleiche Bindung, sie erzeugen aber eine Präjudizienvermutung, man vermutet die prinzipielle Richtigkeit. Den Richter trifft bei anderer Entscheidung die Umkehr der Begründungspflicht, Argumentationslastumkehr.