Fortbildungskosten sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf dienen. Im österreichischen Steuerrecht können sie als Werbungskosten absetzbar sein, wenn sie mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Wann Fortbildungskosten absetzbar sind
Absetzbar sind vor allem Kosten für Kurse, Seminare, Lehrgänge oder Studien, wenn sie beruflich veranlasst sind. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit oder mit einem verwandten Beruf. Nicht ausreichend ist, dass eine Bildungsmaßnahme bloß allgemein nützlich oder persönlich interessant ist.
Welche Kosten umfasst das
- Kurs und Lehrgangskosten
- Unterlagen und Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Nächtigungskosten
- allenfalls Tagesgelder unter den steuerlichen Voraussetzungen
- beruflich genutzte Arbeitsmittel wie etwa anteilige PC Kosten
Nicht absetzbar
Nicht als Werbungskosten absetzbar sind Bildungsmaßnahmen, die überwiegend der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Das betrifft etwa typischerweise Sportkurse, Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Berufsbezug oder den B Führerschein. Auch bei gemischt veranlassten Kursen ist eine genaue Prüfung erforderlich.
Zeitpunkt des Abzugs
Fortbildungskosten sind in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Erhält die steuerpflichtige Person dafür Zuschüsse oder sonstige steuerfreie Förderungen, kann nur der selbst getragene Differenzbetrag geltend gemacht werden.
Praxis Hinweis
Wer Fortbildungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend macht, sollte Rechnungen, Kursbestätigungen und Nachweise über den beruflichen Zusammenhang aufbewahren. Gerade bei Sprachkursen, Studien oder allgemein einsetzbaren Ausbildungen ist eine nachvollziehbare Begründung besonders wichtig.
Quellen
- BMF ABC der Werbungskosten
- BMF Werbungskosten Überblick
- RIS § 16 Abs 1 Z 10 EStG
Fachbücher und Kommentare
- Jakom EStG Einkommensteuergesetz 2025, 18. Auflage, Linde 2025
- Doralt Kirchmayr Mayr Zorn Hrsg, Einkommensteuergesetz Kommentar, Stand 1.1.2025, Facultas 2025





