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Fakultative erzwingbare Betriebsvereinbarungen

§97 Abs 1 Z1 – Fakultative erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Können grundsätzlich auch Gegenstand von Einzelvereinbarungen sein. Sowohl die Belegschaftsvertretung als auch Betriebsinhaber haben die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen, um eine derartige BV zu erzwingen, wenn ein Konsens über den gewünschten Abschluss nicht erzielt werden kann, und eine Regelung durch KV oder Satzung nicht vorliegt. In der Praxis wichtige Tatbestände:

  1. Für die Abfertigung „neu“ kann durch erzwingbare BV eine Auswahl erfolgen.
  • Arbeitszeit (Z2)
  1. Festlegung der Normalarbeitszeit hat gem. 19c AZG durch Vereinbarung

zwischen AG und AN zu erfolgen, sofern dies keine kollektiven Normen regeln.

  1. Es kann jedoch eine erzwigbare BV darüber geschlossen werden.
  • Sozialpläne
  1. §109 ArbVG sieht bei Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für

zumindest erhebliche Teile der Belegschaft mit sich bringen, vor, dass in Betrieben mit dauernd mindestens 20 AN Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung odeR Milderung dieser Folgen durch VB geregelt werden können.

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