Eine Betriebsanlage umfasst alle Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Einrichtungen und Anlagen, die eine betriebliche Einheit darstellen und nicht bloß vorübergehend der Gewerbeausübung dienen (z.B. ein Gasthaus, eine Werkstätte, ein Verkaufslokal, ein Lager, ein Gasthaus, etc.)
Wann ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig?
Genehmigungspflichtig sind Betriebsanlagen, wenn aus dem üblichen Betriebsgeschehen auch nur eine der angeführten Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen) auftreten kann:
- Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen, etc. (z.B. Maschinen, Be- und Entladetätigkeiten, Produktionsvorgänge)
- Gefahren für den Betriebsinhaber, für Kunden, Gäste und Nachbarn
- Gefahren für das Eigentum oder andere dingliche Rechte (z.B. Servitute) der Nachbarn
- Verschmutzung von Gewässern oder Grundwasser
- Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs (z.B. durch Liefertätigkeiten)
- Störungen der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- oder Krankenanstalt
Die Genehmigungsfreistellungsverordnung (BGBl II 80/2015) sieht für einzelne Arten von Betriebsanlagen unter gewissen Voraussetzungen jedenfalls keine Genehmigungspflicht vor. Näheres siehe Genehmigungsfreistellungsverordnung
Bei Unklarheiten über die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage empfiehlt sich eine Abklärung des Projektes am Projektsprechtag. Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde auf Antrag des Betreibers mittels Feststellungsbescheid darüber, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist oder nicht.
Der Weg zur Betriebsanlagengenehmigung
- Abklärung der vorhandenen und notwendigen Genehmigungen(Betriebsanlagengenehmigung, Baubewilligung, Flächenwidmung)
- Kontaktaufnahme mit dem Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Wien
- Besichtigung der Betriebsanlage
- Projekterstellung
- Besprechung des Projektes am Projektsprechtag
- Projekteinreichung bei der Gewerbebehörde (Neufög-Formular nicht vergessen!)
- Augenscheinsverhandlung
- Genehmigungsbescheid