Für Kryptowährungen ist die Lage mittlerweile relativ klar: Für diese wird beim Verkauf die Kapitalertragssteuer (KESt) von 27,5% fällig, die Spekulationsfrist, binnen welcher Veräußerungen steuerfrei waren, gibt es mittlerweile nicht mehr. Bei NFTs sieht dies allerdings anders aus, denn diese gelten gemäß der erläuternden Bestimmungen als nicht austauschbare Wirtschaftsgüter und fallen deshalb nicht in die Kategorie der Kryptowährungen. Ein NFT kann vereinfacht gesagt als digitales Zertifikat verstanden werden, welches den „Besitz“ an einem Gut darstellt und daher werden Einkünfte aus der Veräußerung von NFTs als „Spekulationsgeschäft“ gemäß § 29 Z 2 sowie § 31 EstG eingestuft. Es kommt also nur dann zu einer Besteuerung, wenn diese weniger als ein Jahr gehalten wurden. Der anwendbare Steuersatz in einem solchen Fall ist der reguläre Einkommenssteuertarif, welcher bis zu 55 % betragen kann. Allerdings Vorsicht: Da NFTs in der Regel mit Kryptowährungen erworben werden, führt dieser Tausch „unkörperliches Wirtschaftsgut“ gegen „Kryptowährungen“ zu einer Besteuerung des Wertzuwachses der Kryptowährungen und diese ist dann so zu behandeln wie wenn sie verkauft worden wäre. Eine Ausnahme bildet lediglich die Regelung für Altbestände, die zur Steuerfreiheit führt, wenn die Kryptowährung vor dem Stichtag 01.03.2021 erworben wurde.