Belastungs- und Veräußerungsverbot ist die Beschränkung des Eigentums und verbietet Eigentumsübertragung sowie das Einräumen von Pfandrechten und beschränkt dinglichen Nutzungsrechten. Das Verbot kann durch Gesetz, Urteil oder privates Rechtsgeschäft entstehen. Letzteres gilt nur dann absolut, wenn das Verbot unter Eheleuten, Eingetragenen Partnerinnen oder Kindern-Eltern vereinbart wurde und ins
Grundbuch eingetragen wurde. An beweglichen Sachen gilt das Verbot nur relativ. Das Verbot erlischt mit dem Tod und gilt nur für die erste Eigentümerin.
Quellen & Einzelnachweise
Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User “Gregor” Seite 28 23.12.2014