Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Beispiele für Aufmerksamkeiten sind Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen Ereignisses zugewendet werden. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen nicht der Lohnsteuer. Sie sind umsatzsteuerfrei.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/aufmerksamkeiten/aufmerksamkeiten.htm