Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
- ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und
- ohne Angabe eines Grundes
aufgelöst werden.
Ausmaß
Die Dauer der Probezeit für Arbeiter und Angestellte kann nach Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach Angestelltengesetz (AngG) maximal 1 Monat betragen.
Beispiel:
Eintritt des Angestellten: 4. April, Ende 1 Probemonat: 3. Mai
Eintritt des Angestellten: 1. Februar, Ende 1 Probemonat: 28. Februar (in Schaltjahren 29. Februar)
Kollektivverträge dürfen die Probezeit verkürzen, diese aber nicht über ein Monat hinaus verlängern.